Satzung
Satzung des Vereins „Bildung fördert Entwicklung e.V.“
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: „Bildung fördert Entwicklung e.V.“. Er ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Wittlich unter der Nummer VR 41081 eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Trier.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, die
Bildung junger Menschen in Kenia zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch finanzielle Unterstützung junger Menschen mit dem
Ziel, ihnen den Zugang zu Schulen, Universitäten, sonstigen weiterführenden
Bildungseinrichtungen sowie zu Maßnahmen, die der Aus- und Fortbildung dienen, zu
ermöglichen. Dadurch wird das interkulturelle Verständnis gefördert.
(3) Insoweit zählt zur „finanziellen Unterstützung junger Menschen“ insbesondere auch die
Übernahme von Kosten/Aufwendungen, die in technischer, logistischer, beratender und/oder
medizinischer Hinsicht notwendig sind, um den jungen Menschen den Besuch der jeweiligen
Bildungseinrichtung überhaupt zu ermöglichen bzw. die Funktion der Bildungseinrichtung
sicherzustellen, zu erhalten oder die Gründung einer solchen möglich zu machen.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Im erforderlichen Umfang können Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen erstattet werden, die
einem Mitglied im Interesse des Vereins entstehen. Das Interesse des Vereins ist immer
anzunehmen, wenn der Vorstand die Aufwendung akzeptiert.
(3) Der Vereinszweck wird dadurch realisiert, dass eine vom Vorstand bestimmte Person beauftragt
wird, die jeweiligen Förderbeträge entweder gegen Quittung persönlich in Kenia zu überreichen
oder per Kreditinstitut zu überweisen.
(4) Im Fall der Übernahme von Kosten nach §3 (3) erfolgt der Zahlungsausgleich durch
Überweisung nach entsprechender Rechnungsaufstellung und -prüfung.
(5) Kriterien der Förderung werden in den vom Vorstand herausgegebenen Förderrichtlinien
festgelegt. Diese benennen das Verfahren im Näheren.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Antragsteller die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat
jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(2) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein
die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der
Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines
ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit
bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der
Berichte des Vorstands, Wahl von Kassenprüfern, Festsetzung von Beiträgen und
deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
(2) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Übersendung der Einladung
ist auch auf elektronischem Wege möglich. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern
zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postanschrift bzw. Email-
Adresse gerichtet war. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der
Versammlung bekanntzumachen.
(4) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu
Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollant zu wählen.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter
Vorlage einer unterschriebenen schriftlichen oder elektronischen Vollmacht ausgeübt werden,
jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als zwei andere abwesende Mitglieder vertreten. Die
Vollmachten sind dem Versammlungsleiter vor der Abstimmung anzuzeigen.
(7) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Protokollant zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und vier weiteren
gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern, die die folgenden Aufgaben untereinander aufteilen:
Stellvertretender Vorsitz, Kassenführung, Öffentlichkeitsarbeit und Schriftführung. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der
Vorstand kann um bis zu höchstens zwei Beisitzer erweitert werden.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf bestimmte Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben bestimmen, die
nach seinen Angaben und unter seiner Verantwortung zu erfüllen sind.
(3) Ausgaben des Vereins, die von einem Vorstandsmitglied für den Verein geplant wurden,
bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese kann durch einen Mehrheitsbeschluss des
Vorstandes gefasst werden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der
Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(5) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein
Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für den Rest der
Wahlperiode ein Ersatzmitglied wählen, das von der nächsten Mitgliederversammlung zu
bestätigen ist.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahre eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r
darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigung fällt das
Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an
• German Doctors e.V. (Löbestraße 1a, 53173 Bonn)
• Reporter ohne Grenzen e. V. (Potsdamer Str. 144, 10783 Berlin)
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Falls beide
oder eine der beiden Organisationen zu diesem Zeitpunkt ohne Nachfolgeeinrichtung aufgelöst sein
sollten, ist das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für einen gemeinnützigen Bildungszweck im
Sinne von § 53 der Abgabenordnung zu übertragen.
§ 15 Inkrafttreten und salvatorische Klausel
(1) Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13. April 2019 beschlossen.
Sie tritt an diesem Tag in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom
03.06.2016. Die mit heutigem Datum (13.04.2019) verabschiedete Satzung ist vom Finanzamt
Trier anerkannt worden. Die Gemeinnützigkeit bleibt weiterhin bestehen.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch
der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch gültige
Bestimmungen, die dem Sinn der ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen, zu ersetzen.
Trier, 13.04.2019